Artikel vom 15.04.2021
Abstellen privater Wohnwägen auf öffentlichem Grund
Wir möchten darauf hinweisen, dass das dauerhafte Abstellen privater Wohnwägen auf öffentlichem Grund gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht gestattet ist. Ferner führen die abgestellten Wohnwägen oft zu Verkehrsbehinderung und erschwerten Zufahrtswegen für Kranken- und Feuerwehrfahrzeuge.