VG Schöllkrippen (Druckversion)
Autor: Sirikit Wenzel
Artikel vom 24.10.2019

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für 1. Änderung des Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen 1. Erweiterung, Gewerbegebiet“ der Marktgemeinde Schöllkrippen gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Marktgemeinderat Schöllkrippen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.09.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Schlosswiesen-Stockwiesen 1. Erweiterung, Gewerbegebiet“ im vereinfachten Verfahren i. d. F. vom 07.05.2019, redaktionelle Änderung 10.09.2019, als Satzung beschlossen. Es wurde lediglich eine Änderung der bisher vorgesehenen Ausgleichsflächen vorgenommen.

Der genaue Umgriff ist aus der Planzeichnung des Bebauungsplans ersichtlich.

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert. Es wurde keine Umweltprüfung und keine frühzeitige Beteiligung durchgeführt.

Dieser o. g. Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Schlosswiesen-Stockwiesen 1. Erweiterung, Gewerbegebiet 1. Änderung - Ausgleichsfläche “ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mitsamt Begründung, sowie den Ergebnissen darüber wie die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im o. g. Bebauungsplan berücksichtigt wurden, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen (Rathaus VG Schöllkrippen, Marktplatz 1, 63825 Schöllkrippen, Bauamt, Zimmer 44 während der allgemeinen Dienststunden) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt ist. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Der o. g. Bebauungsplan ist entsprechend des neu gefassten § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet eingestellt. Da ein zentrales Internetportal des Landes, über welches der Abruf der Unterlagen ermöglicht werden soll, derzeit noch in Bearbeitung ist, sind die Daten auf der Homepage des Marktes Schöllkrippen öffentlich abrufbar.

Schöllkrippen, 24.10.2019

gez. Pistner
1. Bürgermeister

http://www.markt-schoellkrippen.de//buerger-rathaus/aktuelles/schoellkrippen-aktuell