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Fischereiaufseher, Beantragung der Bestellung

Fischereiberechtigte, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften können die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher beantragen.

Beschreibung

Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestellt.

Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen

  • die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und
  • die Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie ggfs. bei deren Verfolgung mitzuwirken.

Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitingsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.

Fischereiaufseher dürfen

  • jederzeit bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisscheins verlangen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Fischaufbewahrungsbehältnisse besichtigen,
  • im Verdachtsfall und zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinnen von Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG Platzverweise aussprechen sowie ggfs. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine ebenso sicherstellen wie unberechtigt erlangte Fische und andere Sachen.

Wird von den Fischereiausübungsberechtigten trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen einen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.

Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.

Voraussetzungen

Fischereiaufseher müssen

  • volljährig sein,
  • zuverlässig sein,
  • gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen,
  • Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein und
  • über ausreichende Kenntnisse ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen, welche durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachzuweisen sind.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers befindet.

Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.

Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden, besipielsweise die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die bestellten Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen. Dieses ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen. Ebenso erhalten sie einen Dienstausweis, in dem die Kontrollnummer des Dienstabzeichens und der örtliche Zuständigkeitsbereich eingetragen wird. desweiteren enthält der Dienstausweis den Hinweis, dass dessen Inhaber ermächtigt ist, geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (§ 57 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG, Art.60 Abs. 2 BayFiG).

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen des vorgeschlagenen Fischereiaufsehers sind verpflichtend beizufügen:
    • Bescheinigung über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher gemäß § 31 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
    • bei einem vor dem 1. Februar 2022 abgelegten Eignungstest, Nachweis über die Tei
    • Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einholen.

Kosten

Dem Fischereiaufseher sowie dem antragstellenden Fischereiausübungsberechtigten entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 13.06.2023

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