Behinderung, Beantragung von Hilfen für die Nutzung von Fahrdiensten
Die Bezirke möchten schwer behinderten Menschen, die in ihrem Bereich wohnen und in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, trotzdem die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.
Beschreibung
Hilfe für den Fahrdienst soll die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen erleichtern. Der behinderte Mensch kann sie verwenden, um Veranstaltungen oder Einrichtungen zu besuchen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, wie Cafés, Kino, Theater oder Konzerte.
Nicht gedacht ist sie für Fahrten zu ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen, zur Arbeit, Ausbildung, Schule, Tagesstätte, Tagespflege oder sonstigen teilstationären Einrichtungen. Hier sind gegebenenfalls andere Kostenträger, z.B. Krankenkasse oder Agentur für Arbeit, zuständig.
Die Bezirke bewilligen die Leistung in Form von Pauschalen, die je nach Bezirk teils eine monatliche Geldsumme, teils eine Anzahl von Fahrten oder auch eine Kilometer-Anzahl pro Jahr umfassen. Diese Pauschalen kann der Benutzer für spezielle Behindertenfahrdienste oder meist auch für Taxi-Unternehmen verwenden.
Voraussetzungen
Der behinderte Mensch darf nicht in der Lage sein, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies belegen i.d.R. gewisse Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis wie aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), bei geistig behinderten Menschen G (gehbehindert), H (hilflos) oder B (Begleitung) in Kombination mit einem Grad der Behinderung von 100. Andernfalls ist dies mit einem ärztlichen Attest und evtl. zusätzlich einer amtsärztlichen Untersuchung nachzuweisen. Da die Anforderungen hier von Bezirk zu Bezirk differieren, empfiehlt sich eine Nachfrage beim Bezirk Ihres Wohnsitzes.
Ist in der Familie allerdings ein eigenes Kfz vorhanden, das genutzt werden kann, kann dies den Anspruch komplett oder teilweise entfallen lassen.
Weiterhin ist die Hilfe abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen.
Fristen
Die Bezirke gewähren die Hilfe meist für ein Jahr. Danach erfolgt keine automatische Verlängerung, sondern es ist bei fortbestehendem Bedarf die Weitergewährung zu beantragen.
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Kontakt
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