Betriebliche Altersversorgung, Informationen zur Abfindung
Beschreibung
Arbeitnehmer, die aus einem Betrieb ausscheiden und eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben haben oder laufende Leistungen (aus Versorgungszusagen ab 01.01.2005) beziehen, können nur in Sonderfällen eine einmalige Abfindung erhalten. Grundsätzlich ist eine Abfindung nur möglich, wenn der Wert der Versorgungsanwartschaft 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Versorgungsanwartschaften, die anlässlich des Ausscheidens vertraglich aufrechterhalten wurden, können jederzeit abgefunden werden.
Die Abfindung wird nach dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet. Für Ansprüche gegen Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen wird das gebildete Kapital im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt.
§§ 1b, 3, 4 Betriebsrentengesetz
ArbeitgeberRechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Abfindung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Informationen
- Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen
- Abfindung, Informationen
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Informationen zur Abfindung
- Betriebliche Altersversorgung, Informationen
- Betriebsstilllegung, Informationen zur Abfindung
- Kriegerwitwen bei Wiederverehelichung, Informationen zur Abfindung
- Kriegsopferversorgung, Informationen zur Abfindung
- Sozialversicherung, Informationen zur Bezugsgröße
Kontakt
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben