Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Schöllkrippen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Sackhaus Detailaufnahme
Kirche
Luftbild Bahnhof
Radfahrer
Schwimmbad
Dorfladen
Kirche Schneppenbach
Schule

Umsatzsteuer, Beantragung einer Bescheinigung für kulturelle Einrichtungen

Wenn Sie eine kulturelle Einrichtung betreiben, können Sie für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.

Beschreibung

Umsätze privater Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, Museen, botanischer Gärten, zoologischer Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien, sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst sind nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände

Die für Erteilung diese Bescheinigung zuständige Landesbehörde trifft eine Aussage, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die staatlichen Einrichtungen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der privaten kulturellen Einrichtung. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.

Zuständige Landesbehörde ist

  • die Regierung von Niederbayern (bayernweit) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, sowie für Tierparks, botanische und zoologische Gärten,
  • das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) für Denkmäler und Museen,
  • die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (GDA) für Archive, sowie
  • die Bayerische Staatsbibliothek (BSB) für Büchereien.

Diese Landesbehörden sind auch zuständig für ausländische Einrichtungen, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig (z.B. bei Tourneestart) tätig wird.

Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben der Einrichtung gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten besteht nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, kann diese daher auch vom zuständigen Finanzamt für die Einrichtung beantragt werden.

Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett.

Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten ein.

Die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie ihre Leistungen unmittelbar an eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG begünstigte Einrichtung erbringen und wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistung diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.

Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. So genannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen. Dies gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden. Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt.

Museen im Sinne der Regelung sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, wobei auch Kunstausstellungen in Betracht kommen können. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden.

Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind, z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bescheinigung ist, dass durch die privaten Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden, wie von vergleichbaren staatlichen und kommunalen Einrichtungen.

Verfahrensablauf

Eine Bescheinigung kann auch für zurückliegende Zeiträume erteilt werden. Dabei ist § 171 Abs. 10 Abgabenordnung zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt. 

Kosten

Es besteht ein Gebührenrahmen von 25,00 bis 600,00 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 12.01.2024

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden