Weinrecht, Meldung der Säuerung von Most und Wein
Beschreibung
In Franken, dem restlichen Bayern und Württemberg ist die Säuerung grundsätzlich verboten. Allerdings kann die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse die Säuerung für einen Weinjahrgang durch Allgemeinverfügung zulassen. Dies muss für jeden betroffenen Jahrgang gesondert geschehen. Letztmals war dies beim Jahrgang 2020 der Fall.
Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse im Jahr 2020 hat die Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) mittels einer Allgemeinverfügung ausnahmsweise die Zulassung der Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2020 im bestimmten Anbaugebiet (b.A.) Franken, den bayer. Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg gestattet. Die Säuerung geschieht auf der Grundlage der für sie unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften.
Die aktuelle Allgemeinverfügung der LWG finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".
Es besteht Meldepflicht der Säuerung. Es wird empfohlen vor Beginn der Säuerung eine pauschale Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mit dem Formblatt unter "Formulare" zu erstatten. Die Meldung kann aber auch formlos erfolgen, sofern die notwendigen Angaben/Bestätigungen gemacht/abgegeben werden.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Hinweise
(Rechtliche) Hinweise zur Säuerung des Weinjahrgangs 2020:
- Es darf bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein die Säuerung nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, durchgeführt werden. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, durchgeführt werden. Somit kann z.B. der Traubenmost um bis zu 1,50 g je Liter und der daraus entstandene Wein nochmals um bis zu 2,50 g je Liter, also um insgesamt bis zu 4,00 g je Liter gesäuert werden.
- Die Säuerung darf in den jeweiligen Weinbauerzeugniskategorien (frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Jungwein und Wein) jeweils in mehreren Schritten durchgeführt werden. Dabei darf insgesamt die Höchstmenge von 1,50 g/l, berechnet als Weinsäure, nicht überschritten werden.
- Die Säuerung ist mit L(+)-Weinsäure, L- oder DL-Äpfelsäure, sowie mit Milchsäure zulässig. Die L(+)-Weinsäure muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Neben der chemischen Säuerung ist ebenfalls eine Säuerung durch Elektromembranbehandlung oder durch Behandlung mit Kationenaustauschern zugelassen.
- Die Säuerung und die Anreicherung, sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein- und desselben Erzeugnisses schließen einander rechtlich aus.
- Die Säuerung von Wein darf nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weines verwendeten Weintrauben geerntet wurden. Eine Ausnahme von der Zonenregelung bildet das Anbaugebiet Baden, aus welchem Weine gegenwärtig in Bayern ausgebaut werden dürfen und umgekehrt.
- Die Säuerung muss vor einem eventuellen Verschnitt mit älteren Jahrgängen durchgeführt werden. Ausnahmen gelten für Weine der Jahrgänge 2011, 2012, und 2014 bis 2019 denn für diese war die Säuerung ebenfalls erlaubt.
- Die Säuerung der Erzeugnisse (außer Wein) darf nur bis zum 16. März 2021 erfolgen. Wein des Jahrgangs 2020 darf auch danach noch zeitlich unbegrenzt gesäuert werden.
- Die Säuerung ist in der Weinbuchführung zu dokumentieren.
- Die Säuerung ist meldepflichtig. Wir empfehlen vor Beginn der Säuerung eine pauschale Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mittels beigefügtem Formblatt „Meldung oenologischer Verfahren nach dem Weinrecht; Säuerung“ zu erstatten. Die Meldung kann aber auch formlos erfolgen, sofern die notwendigen Angaben/Bestätigungen gemacht/abgegeben werden.
- Die Säuerung ist bei der Stellung eines „Antrags auf Erteilung einer Prüfungsnummer“ unter Ziffer 7 „Besondere An- und Ausbauhinweise – Sonstiges““ zu vermerken zusammen mit der Angabe der verwendeten Säureart und deren eingesetzter Menge.
Für Fragen des Weinrechts wenden Sie sich bitte an die Regierung von Unterfranken, Herrn Lein, Tel. 0931/380-1611.
Fristen
Rechtsgrundlagen
- Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) vom 24. August 2020
- Art. 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
- Art. 29 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
- Art. 3, 11 und Anhang 1 Teil A Tabelle 1 Ziffern 14 u. 15 und Tabelle 2 Ziffern 1.1, 1.2 u. 1.3 i.V.m. Anlage 1 zu Anhang 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/934 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers und OIV-Kodex der önologischen Verfahren
- Art. 5 Delegierte Verordnung (EG) Nr. 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
- Art. 80 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- § 13 Abs. 6 Weingesetz (WeinG)
- § 18 Abs. 15 Weinverordnung (WeinV)
- § 19 Weinverordnung (WeinV)
- § 31 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
- §§ 7 und 30 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
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