Praxisklassen, Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
Die Einrichtung von Praxisklassen an Mittelschulen wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.
Beschreibung
Zweck
Zuwendungen werden zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in Prioritätsachse C des ESF-Programms Investitionen in Wachstum und Beschäftigung Bayern 2014 bis 2020 vorgesehen sind.
Gegenstand
Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen den Erwerb eines Schulabschlusses erlangen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts gerecht zu werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF sind dem geförderten Projekt konkret zuordenbaren und notwendigen Personal und Sachausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.
Art und Höhe
Die Förderung beträgt maximal 33.500,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Voraussetzungen
- Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
- Im Projektzeitraum muss an der Schule eine nach den schulrechtlichen Bestimmungen gebildete Praxisklasse bestehen.
- In eine Praxisklasse werden nach Entscheidung durch das jeweils örtlich zuständige Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der pädagogischen Beurteilung durch die Schule Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
- Unterricht durch eine Lehrkraft gemäß Stundentafel für die Praxisklassen durchgeführt.
- Es sind Praxistage gemäß Stundentafel für die Praxisklassen vorgesehen.
- Es erfolgt eine sozialpädagogische Betreuung durch eine geeignete Kraft, Berufsberatung auf der Grundlage der §§ 30 und 33 SGB III.
- In einer Praxisklasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler (Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl ist der 1. Oktober des Jahres, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt).
- Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober) ist nicht förderschädlich, wenn das örtlich zuständige Staatliche Schulamt eine Unterschreitung zulässt.
- Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme des örtlich zuständigen staatlichen Schulamts zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung des Staatlichen Schulamts an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen. Eine Förderung ist für Projekte ausgeschlossen, die von anderer Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds oder aus anderen EU-Programmen erhalten (Mehrfachförderung).
Verfahrensablauf
Das Förderverfahren wird über das internetgestützte EDV-System „ESF Bavaria 2014“ abgewickelt (siehe unter „Online-Verfahren“). Der Antrag ist sowohl im Online-Verfahren als auch schriftlich bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung nach dem Erstattungsprinzip.
Die Abwicklung dieser Fördermaßnahme (Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung der Fördermittel) wird von der Regierung von Niederbayern durchgeführt.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und die Höhe der Fördersumme.
Hinweise
Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen (Informations- und Publizitätsmaßnahmen).
Fristen
Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.
Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- Projektkonzept
- Qualifikationsnachweis der eingesetzten Kraft
- Teilnehmerliste
- Bestätigung der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl
- Berechnungsblatt - Dokument zum Antrag auf Förderung (Anlage zu Kostenposition 1.3) inkl. Zuweisung/Abordnung oder Arbeitsvertrag der eingesetzten Kraft
nur beizufügen bei Eigenpersonal
- Kooperationsvertrag
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Vergabedokumentation
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Teilnehmendenfragebögen Teil C
Online Verfahren
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds
- Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspo-tentials aus Mitteln des Europäischen Sozial-fonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020 mit Anlage 1
- Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020 mit Anlage 2
- Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020 mit Anlage 3
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