Sachverständige, Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer
Beschreibung
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage ist § 91 Abs I Ziff 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK.
Danach muss
- ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht,
- die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) erfüllt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen Person im Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist - Sie persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sind,
- Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben
- Sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten.
Verfahrensablauf
Hinweise
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Handschriftlicher Lebenslauf
- 2 Lichtbilder (35 x 45 mm)
- Ausgefüllter Fragebogen der Handwerkskammer
- Zeugnisse, Arbeitszeugnisse Soweit sie für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger einschlägig sind
- Meisterprüfungszeugnis bzw. Diplom
- Teilnahmebescheinigung des Grundlagenseminars
- Datum der Eintragung in die Handwerksrolle
- Arbeitnehmer: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die jederzeitige Freistellung für die Sachverständigentätigkeit
- Führungszeugnis
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
- Richtlinie zur Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
- § 36, 36a Gewerbeordnung (GewO)
- § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Weiterführende Links
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