Kriegsopferversorgung, Sterbevierteljahr
Beschreibung
In der Kriegsopferversorgung wird beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der letzten Versorgungsbezüge gezahlt (siehe Kriegsopfer, Hilfen für).
§ 37 Bundesversorgungsgesetz
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 13.11.2018
Kontakt
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