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WARNUNG Trinkwasserversorgung Hofstädten
Erstelldatum23.06.2025
Hofstädten: Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Chlorung des Trinkwassernetzes und Abkochgebot für den Markt Schöllkrippen
(Gemeindeteil Hofstädten) ab dem 23.06.2025
In einer am 20.06.2025 entnommen Probe aus dem Trinkwassernetz des Markt Schöllkrippen
(Hochbehälter Hofstädten), wurde am 23.06.2025 eine Überschreitung des Grenzwerts für
Enterokokken festgestellt. Es wurde für Enterokokken ein Wert von 2/100 ml festgestellt; somit
wurde der Grenzwert von 0/100 ml minimal überschritten.
Daraufhin wurde durch das Gesundheitsamt Aschaffenburg am 23.06.2025 zunächst mündlich
eine vorübergehende Desinfektion des Trinkwassers aus dem betroffenen Hochbehälter mittels
Chlorung angeordnet.
In Folge der Desinfektion des Trinkwassers durch Chlorung kann es zu leichten Geruchs- und
Geschmacksveränderungen kommen.
Aufgrund der Verunreinigung des Hochbehälters ist davon auszugehen, dass das gesamte hieraus
versorgte Trinkwassernetz des Gemeindeteils Hofstädten betroffen und die dortige Bevölkerung
somit gefährdet ist.
Durch das Gesundheitsamt wurde daher am 23.06.2025 mündlich zusätzlich ein Abkochgebot für
die betroffenen Gebiete angeordnet:
Das aus dem Trinkwasser-Ortsnetz des Markts Schöllkrippen, Gemeindeteil Hofstädten, zu
Trinkwasserzwecken entnommene Wasser darf ab sofort nur noch in abgekochtem Zustand
verwendet werden.
Abgekocht werden muss Wasser, das zum
• Trinken,
• Waschen und Zubereiten von Obst, Gemüse, Getränken und anderen ungekochten
Lebensmitteln
• Herstellung von Eiswürfeln
• Zähneputzen
verwendet wird.
Es wird empfohlen, zumindest bei Kleinkindern sowie Kranken oder immungeschwächten Personen ebenfalls zuvor abgekochtes Wasser zu verwenden.
Für andere Zwecke kann im Ausnahmefall – aus Gründen der praktischen Handhabung – für einen
kurzen Zeitraum auf ein Abkochen verzichtet werden, wenngleich dies grundsätzlich mit einem
leicht erhöhten Infektionsrisiko verbunden sein kann:
•Geschirrspülen in Spülmaschinen, wenn die Temperatur auf ≥ 60 °C einstellbar ist und/oder
•bei Geräten mit Hitzetrocknung.
•Wäschewaschen in Waschmaschinen bei mindestens 40 °C.
•Körperpflege sowie sonstige Reinigungszwecke; offene Wunden sollten durch wasserundurchlässige Pflaster abgedeckt sein.
•Eine ausreichende Händehygiene ist durch intensive Anwendung von Seife zu erreichen.
Das Abkochgebot kann als einziges Desinfektionsverfahren als Sofortmaßnahme bei einer infektionshygienischen Gefährdung unmittelbar wirksam werden. Die relevanten Keime und Krankheitserreger werden durch Abkochen bzw. schon bei 80 °C innerhalb einer Minute hinreichend inaktiviert.
Folgende Kombination von Temperatur und Einwirkzeit wird als ausreichend angesehen:
Einmal sprudelnd Aufkochen (~100 °C) und dann langsam über mindestens 10 Minuten abkühlen lassen. Handelsübliche Wasserkocher sind dazu gut geeignet.
Für die meisten Anwendungszwecke sollte anschließend solange weiter gewartet werden, bis das Wasser nur noch handwarm ist, um Verbrühungen zu vermeiden.
Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Nach § 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 TrinkwV muss Trinkwasser insbesondere die in Anlage 1 und 3 festgelegten Grenzwerte einhalten. Wenn eine Überschreitung der Grenzwerte nach Anlage 1-3 der TrinkwV festgestellt wird, hat das Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Verunreinigung und zum Abwenden von Gefahren für die menschliche Gesundheit anzuordnen (§ 61 Nr. 6 Buchstabe aa TrinkwV, § 39 Abs. 2 IfSG).
Die Aufhebung der o. g. Anordnungen erfolgt durch das Gesundheitsamt, sobald die Ursache der Verunreinigung ermittelt und beseitigt wurde und die gesetzlichen Grenzwerte sicher eingehalten werden.