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Frist Fahrtkostenrückerstattung ab 11. Jahrgangsstufe/Berufsschule
Erstelldatum02.10.2026
Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Antrag auf Rückerstattung der Fahrtkosten für das vergangene Schuljahr gestellt haben, können diesen noch bis zum 31. Oktober 2026 einreichen. An diesem Tag endet die Frist für die Antragstellung, so dass später eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.
Dieser Termin gilt für alle, die im vergangenen Schuljahr 2025/2026 die nächstgelegene weiterführende Schule ab der Jahrgangsstufe 11 oder die Berufsschule besucht haben und deren Fahrtkosten den laut Gesetzgeber zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dieser beträgt 320 Euro pro Schuljahr in Familien mit einem Schulkind und 490 Euro pro Schuljahr in Familien mit zwei anspruchsberechtigten Schulkindern.
Die Fahrtkosten können nur gegen Vorlage der Fahrkarten oder eines Zahlnachweises zurückerstattet werden. Für die anteilige Erstattung der Kosten für ein Deutschland-Ticket wird für jeden Nutzungsmonat ein Kostennachweis benötigt, aus welchem die Fahrkarteninhaberin oder der Fahrkarteninhaber ersichtlich ist.
Für Familien, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch, die Bürgergeld oder Kindergeld für mindestens drei Kinder bezogen haben, gilt der Eigenanteil nicht. Kindern, deren Unterhaltspflichtige auf Grund der genannten Voraussetzungen vom Eigenanteil befreit sind, kann auf Antrag grundsätzlich ein kostenfreier Fahrausweis zur Verfügung gestellt werden.
Alle Informationen finden sich im „Merkblatt für Schülerinnen und Schüler ab der elften Jahrgangsstufe“ der Homepage des Landkreises unter zur Website.
Bei Rückfragen steht der Fachbereich für Schulen, Sport und Kultur unter E-Mail schreiben sowie Telefonnummer: 06021/394-2340 zur Verfügung.

