Auffahrrampen im öffentlichen Straßenverkehrsraum
Im Gemeindegebiet werden vermehrt Auffahrrampen an den Bordsteinen der Grundstücksein- und Ausfahrten vorgefunden. Diese, meist aus Gummigranulat bestehenden Keile, stellen jedoch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar. So kann es beispielweise zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder zu Verletzungen von Fußgängern kommen. Eine weitere Gefahr stellen diese Auffahrrampen im Winter für den Schneepflug dar. Auch der Regenabfluss in der Straßenrinne wird behindert.
Deshalb ist die Anbringung dieser sogenannten Auffahrrampen im öffentlichen Straßenraum vor den jeweiligen Grundstücksein- und Ausfahrten nicht zulässig. Sie dürfen ausschließlich auf privaten Grund ausgelegt und genutzt werden.
Es gelten folgende Gesetzesgrundlagen:
Die Auffahrhilfe stellt ein Hindernis nach § 32 Abs. 1 StVO dar. Sollte jemand gefährdet oder verletzt werden, dann tritt § 315b StGB in Kraft.
§ 32 Abs. 1 StVO Verkehrshindernisse
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
§ 315b Abs. 1 StGB gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wird daher empfohlen die Auffahrhilfen zu entfernen.
Kontakt
Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben